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Muster
Dokument-ID: 128377
ABSCHNITT 6
Vorschrift
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
ABSCHNITT 6
Schlußbestimmungen
§ 13. Weitergelten von Regelungen
idF BGBl. I Nr. 8/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.