Dokument-ID: 114282

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT 3
Ausbildung zum Facharbeiter

§ 5. Ausbildung durch die Lehre

idF BGBl. I Nr. 133/2011 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2011

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch dieLehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.

(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs. 3 erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall

  1. Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
  2. in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.

(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, in welchem Ausmaß ein Lehrgang gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Lehrzeit anzurechnen ist.

(6) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
(BGBl. I Nr. 133/2011)