Dokument-ID: 114284

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7.

idF BGBl. I Nr. 157/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013

(1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:

  1. Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
  2. Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
  3. Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
  4. Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
  5. Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
  6. Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
  7. Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
  8. Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
  9. Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
  10. Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
  11. Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
  12. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
  13. Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
  14. Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
  15. Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
    (BGBl. I Nr. 157/2013)