Dokument-ID: 114290

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT 4
Ausbildung zum Meister

§ 12.

idF BGBl. I Nr. 157/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

  1. das 24. Lebensjahr vollendet haben,
  2. mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und
  3. einen Meistervorbereitungslehrgang besucht haben.

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben bzw. Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.

(5) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:

  1. Meisterin/Meister Landwirtschaft,
  2. Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
  3. Meisterin/Meister Gartenbau,
  4. Meisterin/Meister Feldgemüsebau,
  5. Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,
  6. Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,
  7. Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
  8. Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,
  9. Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,
  10. Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,
  11. Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,
  12. Meisterin/Meister Forstwirtschaft,
  13. Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
  14. Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,
  15. Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(6) Hat die Facharbeiterin/der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung Meisterin oder Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(7) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Die näheren Voraussetzungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln.

(8) Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Ausbildungsberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Meisterprüfungszeugnisse haben die in Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.

(BGBl. I Nr. 157/2013)