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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
ABSCHNITT 6
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 14.
Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen:
zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;
zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;
zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel.
zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 125 Abs. 8 des Landarbeitsgesetzes 1984;
Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a.