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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 11c. Personenkreis
(1) Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Bundesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder
Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder
Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Bundesgesetzes oder nach § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.
(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Vor Beginn einer integrativen Berufsausbildung kann vom Arbeitsmarktservice der Besuch einer beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.