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Dokument-ID: 1045008
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 10. Probedienstverhältnis
idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984
(1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über.