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Dokument-ID: 1045038
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 13. Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.