Dokument-ID: 1045042

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 14a. Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich

idF BGBl. I Nr. 98/2012 | Datum des Inkrafttretens 15.11.2012

(1) Beschäftigt ein Dienstgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Dienstnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Dienstnehmer Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt.

(2) Abs. 1 gilt, unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts, auch für einen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.