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Dokument-ID: 1045053
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 15. Barlohn
idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984
(1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.
(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 9)