Dokument-ID: 1045418

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 26g. Recht auf Information

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 21.05.2010

Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Insolvenz, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.