Dokument-ID: 1045425

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 26k. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

idF BGBl. I Nr. 16/2019 | Datum des Inkrafttretens 16.01.2019

(Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 26j Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).