Dokument-ID: 1045808

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 39f. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

idF BGBl. I Nr. 67/2013 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2013

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 39e Abs. 2, 3 und 4.