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Dokument-ID: 1045808
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 39f. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
idF BGBl. I Nr. 67/2013 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2013
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 39e Abs. 2, 3 und 4.