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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 39i. Kündigung
idF BGBl. I Nr. 138/2013 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2013
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 210 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x zugestanden wäre.