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Dokument-ID: 1045005
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 8. Inhalt des Dienstvertrages
idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgelts werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind inbesondere (Anm.: richtig: insbesondere) Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.