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Dokument-ID: 1045829
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 39l. Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
idF BGBl. I Nr. 36/2005 | Datum des Inkrafttretens 10.06.2005
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.