Dokument-ID: 1045835

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 39n. Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2007

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. die ausgewählte BV-Kasse;
  2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
  4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG;
  5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;
  6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG;
  7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
  8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Lehnt die BV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Dienstgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Dienstgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Dienstgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Ist die BV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Dienstgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Dienstgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der BV-Kasse nachzuweisenden, angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der BV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG ist vom Dienstgeber zu tragen.