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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 39v. Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
idF BGBl. I Nr. 36/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.03.2006
(1) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39t Abs. 1 oder § 39u vorgesehenen Maßnahme und bis zum ABlauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Dienstnehmers zu entscheiden.