Dokument-ID: 1045932

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 40e. Informationspflicht

idF BGBl. I Nr. 98/2012 | Datum des Inkrafttretens 15.11.2012

Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40c Abs. 6 fällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.