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Dokument-ID: 1046219
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 44. Kollektivvertragsangehörigkeit
idF BGBl. Nr. 514/1994 | Datum des Inkrafttretens 13.07.1994
Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches
- die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften waren oder später werden,
- die Dienstgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes der in Z 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.