Dokument-ID: 1046235

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 46.

idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984

Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 45) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.