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Dokument-ID: 1046235
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 46.
idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984
Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 45) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.