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Dokument-ID: 1046242
§ 52. BETRIEBSVEREINBARUNG
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 52. BETRIEBSVEREINBARUNG
Begriff
idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 26)