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Dokument-ID: 209934
Vorschrift
Lohnkontenverordnung 2006 (LohnkontenVO)
§ 4.
idF BGBl. II Nr. 256/2005 | Datum des Inkrafttretens 24.08.2005
Die Daten gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 sowie gemäß Abs. 1 und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.