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Dokument-ID: 194522
Vorschrift
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
§ 36.
idF BGBl. I Nr. 35/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2012
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 und 4 ist für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde.
(BGBl. I Nr. 35/2012)