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Vorschrift
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
§ 15o. Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
idF BGBl. I Nr. 138/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013
Die §§ 15h bis 15n gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 15j Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.
(BGBl. I Nr. 138/2013)