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Dokument-ID: 194509
Vorschrift
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
§ 25.
idF BGBl. I Nr. 40/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2017
Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit) und 16 (Dienst/Werkswohnung) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und § 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.
(BGBl. I Nr. 40/2017)