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Dokument-ID: 050905
2. HAUPTSTÜCK
ABSCHNITT 1
Vorschrift
Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG)
2. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHT
ABSCHNITT 1
Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)
§ 9.
(1) Personalvertretungsorgane sind:
Betriebsversammlung;
Vertrauenspersonenausschuß;
Personalausschuß;
Zentralausschuß;
Personalvertreterversammlung;
Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß, Zentralwahlausschuß);
Rechnungsprüfer.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 51, 52).
(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.