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Vorschrift
Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG)
§ 26. Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; (BGBl. I Nr. 135/2009)
Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie
Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.