Dokument-ID: 050942

Vorschrift

Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 45. Autonome Geschäftsordnung

Das Personalvertretungsorgan hat mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 44 Abs. 3 und 4;

  2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;

  3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;

  4. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge der Stellvertretung.