Dokument-ID: 209621

Vorschrift

Urlaubsgesetz (UrlG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Ablöseverbot

idF BGBl. Nr. 390/1976 | Datum des Inkrafttretens 04.08.1976

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.