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Dokument-ID: 1150749
Vorschrift
Urlaubsgesetz (UrlG)
§ 18a. Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Pflegefreistellung bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt.
(BGBl. I Nr. 115/2023)