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Dokument-ID: 1047675
Artikel VIII
Vorschrift
Urlaubsgesetz (UrlG)
Artikel VIII
Außerkrafttreten von Vorschriften
idF BGBl. I Nr. 100/2010 | Datum des Inkrafttretens 15.12.2010
(1) Mit dem Wirksamwerden des Art. 1 Abschnitt 1 dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
- Die §§ 17a,17 und 17c Angestelltengesetz BGBl. Nr. 292/1921,
- die §§ 15a,15 und 15c Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,
- § 32 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948;
ferner, insoweit nicht die Länder gemäß Art. 21 B VG zur Regelung zuständig sind: - das Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl. Nr. 24,
- das Bundesgesetz vom 13. Mai 1964, BGBl. Nr. 108, betreffend Erkrankung während des Urlaubes.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.