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WEKA (bli) | News | 05.02.2014
Handynutzung von Betriebsräten während der Arbeitszeit?
Im vorliegenden Fall ging der OGH der Frage nach, ob aktiven Betriebsratsmitgliedern im Betrieb die Verwendung von privaten Mobiltelefonen vom Arbeitgeber zur Verrichtung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit untersagt werden darf.
Sachverhalt
In einer Produktionsstätte wurde Betriebsräten die Verwendung von privaten Handys während der Arbeitszeit vom Arbeitgeber verboten. Die Begründung hierfür war, dass es aufgrund des hohen Lärmpegels faktisch sowieso unmöglich sei das Läuten oder Vibrieren eines Mobiltelefons wahrzunehmen und das Annehmen eines Anrufs ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstelle, weil hierfür die Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitshandschuhe ausgezogen werden müssten.
Die Kontaktaufnahme über das Schichtführertelefon sei für die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder während der Arbeitszeit laut Meinung des Arbeitgebers ausreichend.
Handyverbot am Arbeitsplatz verstößt gegen das Beschränkungsverbot
Laut OGH haben Betriebsräte das Recht zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit Mobiltelefone während der Arbeitszeit zu verwenden. Ist zur Mandatsausübung eine Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter erforderlich, so darf das Betriebsratsmitglied zu diesem Zweck auch den Arbeitsplatz verlassen, um zu telefonieren.
Ein generelles Handyverbot am Arbeitsplatz für Betriebsratsmitglieder stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretung dar und verstößt daher gegen das Beschränkungsverbot gemäß § 115 Abs 3 ArbVG. Ebenfalls nicht zulässig ist eine Überprüfung der vom Betriebsratsmitglied geführten Telefongespräche durch den Arbeitgeber.
OGH vom 28.10.2013, 8 ObA 58/13g
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