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WEKA (bli) | News | 29.04.2013
Neuerungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz
Durch die Novelle wird unter anderem eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler geschaffen. Was ändert sich noch?
Im Ausländerbeschäftigungsgesetz kommt es durch BGBl I Nr 72/2013, das am 17. April 2013 kundgemacht wurde, zu einigen Änderungen. Diese treten größtenteils mit 1. Jänner 2014 in Kraft, teilweise jedoch bereits mit 1. Juli 2013.
Mit dieser Novelle wird die europäische Single Permit-Richtlinie (RL 2011/98/EU) über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten umgesetzt.
Eckpunkte der Novelle
- Kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländischen Künstlern
Ausländische Künstler, die länger als sechs Monate beschäftigt werden, erhalten künftig eine sog „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“, die gleichzeitig zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Eine zusätzlich zur Aufenthaltsbewilligung Beschäftigungsbewilligung wird also nicht mehr benötigt.
Die kombinierte „Aufenthaltsberechtigung plus“ wird ab dem 1. Jänner 2014 die bisherige Rot-Weiß-Rot-Karte plus für „humanitäre“ Fälle ersetzen. (§ 14-16 AuslBG) - Abschaffung der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines
Diese sind mit der Einführung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nicht mehr vereinbar und wuden daher abgeschafft. Personen, die im Besitz einer solchen Berechtigung sind, können künftig eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten. (§ 14a–14g AuslBG; Abschnitt III alt AuslBG) - Entfall der Ausländer-Bundeshöchstzahl (Abschnitt IIb, § 14 AuslBG)
- Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien ab 1. Jänner 2014
Quelle
Die aktuelle Vorschrift finden Sie auf dem Portal Arbeitsrecht online. Bei welchem Abschnitt bzw Paragraphen sich im Detail etwas geändert hat, erkennen Sie durch die Anmerkung unserer Redaktion: (BGBl I Nr 72/2013).