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Dokument-ID: 255800
Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag
Entgelt - Diensterfindung
Allgemeines
Gemäß § 4 Abs 1 PatentG stehen die Rechte an einer Erfindung dem Erfinder zu und dieser oder sein Rechtsnachfolger besitzt einen Anspruch auf das Patent. Nach dem PatentG gebührt der Anspruch auf ein Patent bezüglich einer Sache dem Erfinder. Problematischer erscheint es dann, wenn der Erfinder seine Erfindung im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses macht und, dem Arbeitsrecht zufolge, die Ergebnisse seiner Arbeit eigentlich dem Dienstgeber gehören, der darüber verfügen kann.