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Dokument-ID: 293245

Cornelia Schweiger - Nicole Landsmann | Praxiswissen | Fachbeitrag

Diensterfindung

Gem § 7 Abs 3 PatentG liegt eine Diensterfindung dann vor, wenn:

  • sie in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt, in dem die Dienstnehmer tätig sind und
  • die Tätigkeit, die zur Erfindung gehört hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten der Dienstnehmer gehört oder
  • die Dienstnehmer Anregungen zur Erfindung durch ihre Tätigkeit im Unternehmen erhalten haben oder
  • das Zustandekommen der Erfindung durch Erfahrungen oder Hilfsmittel aus dem im tätigen Unternehmen erleichtert worden ist.

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