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Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag
Arbeitspflicht
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Dienstvertrag, seine Arbeitskraft entsprechend den vom Dienstgeber erteilten Weisungen zur Verfügung zu stellen, wobei die nähere Ausgestaltung der Arbeitspflicht dynamisch erfolgen kann. Der Arbeitsort kann frei vereinbart werden und im In- wie im Ausland liegen. Aufgetragene Dienstreisen sind vom Arbeitnehmer durchzuführen. Auch hat er nach Interessenabwägung einen vorübergehenden Wechsel des Dienstortes hinzunehmen. Dauerhafte örtliche Veränderungen über die Gemeindegrenzen des Dienstgebers hinaus hat er nur zu akzeptieren, wenn das Erreichen des Arbeitsplatzes nicht unnötig erschwert wird. Bei Auflassen einer Filiale hat er seine Arbeit für die nächstgelegene Filiale anzubieten.