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WEKA (api) | News | 08.10.2018

Besonderer Schutz für Schwangere und Stillende, die nur teilweise nachts arbeiten?

Der EuGH hat kürzlich zur Frage entschieden, ob eine stillende Arbeitnehmerin, die nur einen Teil ihrer Arbeitszeit in der Nacht leistete, als Nachtarbeiterin anzusehen und daher dem besonderen Schutz für Schwangere und Stillende unterworfen ist.

Im Anlassfall begehrte eine Frau in Spanien das Ausstellen eines ärztlichen Attests aufgrund des Risikos ihrer Tätigkeit während der Stillzeit, mit welchem sie dann die Verlegung an einen Tagarbeitsplatz bzw andernfalls eine Beurlaubung erreichen wollte. Sie ging nämlich einer Beschäftigung als Sicherheitsbedienstete nach, wobei sie teilweise auch nachts alleine in Schichten eingesetzt wurde. Nachdem ihr das Ausstellen verweigert und ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde, reichte sie Klage beim Obergericht Galizien ein, welches sich mit der Frage an den EuGH wandte, ob auch schon von Nachtarbeit iSd Art 7 der Richtlinie 92/85/EWG gesprochen werden kann, wenn die Arbeitszeit nur teilweise in der Nacht verrichtet wird.

Arbeitnehmerinnen mit teilweiser Arbeit in der Nachtzeit sind als Nachtarbeiterinnen anzusehen

Art 7 der Richtlinie sieht vor, dass Schwangere oder Stillende nicht zur Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegen können. Der EuGH hat in seiner Entscheidung nun normiert, dass es ausreichend ist, einen Teil seiner Arbeit in der „Nachtzeit“ zu verrichten, um von dieser Bestimmung umfasst zu werden, da dieser ansonsten ihre Wirksamkeit genommen werden würde.

Außerdem ist das Gesundheits- und Sicherheitsrisiko einer Tätigkeit für Schwangere und Stillende vom Arbeitgeber selbst oder in der RL genannten Diensten zu beurteilen, damit die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können. Wird diese Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die individuelle Situation der Betroffenen nicht berücksichtigt, liegt eine ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft vor und stellt somit eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

In casu hatte das die Frau beschäftigende Unternehmen keine ordnungsgemäße Überprüfung der Arbeitsplatzbedingungen hinsichtlich des Gesundheitsrisikos durchgeführt und auch keinen Versuch unternommen, die Arbeitsplatzbedingungen aufgrund der Nachtarbeit anzupassen, womit eine klare Diskriminierung vorlag. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung obliegt nun erneut dem Obergericht Galizien.

EuGH 19.09.2018, C-41/17