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WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Altersteilzeitbeschäftigung
Mehrarbeit
Der Arbeitnehmer darf beim Arbeitgeber, mit dem die Altersteilzeitvereinbarung geschlossen wurde, in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2023: EUR 500,91) dazu verdienen (§ 28 AlVG). Das gebührende Entgelt für die Mehrarbeit ist beitragsfrei zu behandeln. Wird in diesem Fall jedoch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, dann gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld. Bei starken Schwankungen des Arbeitsanfalles ist es daher vorteilhaft, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies durch Zeitguthaben lösen. Bei Auszahlung besteht die Gefahr, dass die Schwankung über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und daher der Arbeitgeber für diesen Monat das Altersteilzeitgeld verliert. Bei Blockzeitvereinbarungen ist jedoch die Maximaldauer der Freizeitphase von 30 Monaten zu berücksichtigen.