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WEKA (api) | News | 30.11.2018

Provokantes Fehlverhalten Untergebener keine Rechtfertigung für Mobbing (Bossing)

In einer aktuellen OGH-Entscheidung ging es um die Frage, wann Mobbing (Bossing) an sich vorliegt und ob es durch ein Fehlverhalten der untergebenen Mitarbeiterin gerechtfertigt werden kann.

Sachverhalt

Im Anlassfall wurde dem Bezirkshauptmann als Leiter der Bezirkshauptmannschaft, und somit Vorgesetzten aller Bediensteten der BH, verpöntes Bossing gegenüber einer Mitarbeiterin vorgeworfen. Das manifestierte sich zB in der Erschwerung oder Verweigerung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, einer Bildungsfahrt sowie eines Coachings. Des Weiteren zeigte sich das Bossing (Mobbing) in einer Vielzahl an Dienstanweisungen sowie einer als schikanös angesehenen Aufforderung von der Klägerin bei der Heimarbeit verschriftliche Ergebnisse wie Konzepte oder Aktenvermerke bei Verhandlungsvorbereitungen oder Aktenstudium zu verlangen. Außerdem wurde ihr die Berechtigung zur Postaufteilung entzogen, ihr als Gruppenleiterin die Teilnahme an Gruppenleiter- und Führungskraftbesprechungen verweigert und ihre Leistungsfeststellung mit „Unternorm“ bewertet, ohne dass ein Fehlverhalten ausreichende konkretisiert wurde. Die Mitarbeiterin ging zwei Jahre nach Beginn dieser Maßnahmen in den Ruhestand.

Summe der an sich nicht rechtswidrigen Worte und Taten ausschlaggebend

Der OGH hat schon mehrfach ausgeführt, dass Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz ist, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Dabei ist es unerheblich, ob die einzelnen Handlungen an sich eine rechtswidrige Dienstverletzung darstellen. Vielmehr ist der entscheidende Punkt, ob die Summe aller Handlungen einen Verstoß gegen das Mobbingverbot darstellen.

Weiters führte der OGH aus, dass die ungerechtfertigten und überzogenen Maßnahmen nicht tatsächlich für die (vorzeitige) Versetzung der Klägerin in den Ruhestand kausal gewesen sein müssen. Schon allein die objektive Möglichkeit, dass diese Verhaltensweisen des Vorgesetzten dazu geeignet gewesen wären, ist für das Vorliegen von Bossing ausreichend.

Selbst wenn die Mitarbeiterin ein Fehlverhalten an den Tag legt, berechtigt dies noch lange nicht zu einer überzogenen Maßnahme, sondern verlangt genauso eine angemessen Reaktion darauf.

OGH 17.07.2018, 1 Ob 56/18v

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