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WEKA (mpe) | News | 09.12.2015

Fällt eine psychische Krankheit unter den Diskriminierungsschutz?

Eine Arbeitnehmerin behauptet, ihr Arbeitsverhältnis sei während der Probezeit aufgrund einer psychischen Krankheit aufgelöst worden. Kann sie den Diskriminierungsschutz für sich in Anspruch nehmen?

Sachverhalt

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde innerhalb der Probezeit aufgelöst. Nach Meinung der Klägerin ist dies nur wegen ihrer psychischen Krankheit erfolgt, weshalb die Auflösung als diskriminierend anzusehen sei.

Eine Krankheit alleine erfüllt Diskriminierungstatbestand nicht

Die Beweislast bei einer Anfechtung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Diskriminierung trifft, wie bei der Anfechtung einer verpönten Motivkündigung, die Arbeitnehmerin.

Der OGH stellt zunächst klar, dass die Auflösung wegen Schwangerschaft oder bei Diskriminierung wegen eines geschützten Merkmals gerichtlich angefochten werden kann, unabhängig davon, ob die Auflösung während der Probezeit erfolgt ist. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich im Gleichbehandlungsgesetz und im Behinderteneinstellungsgesetz.

Die Klägerin ist nicht schwanger, sondern sieht den Grund für die Auflösung in ihrer psychischen Krankheit. Eine Krankheit alleine erfüllt keinen Diskriminierungstatbestand. Eine schwere Krankheit kann eine Behinderung begründen, wenn sie von langer Dauer ist und zu einer gravierenden beruflichen Einschränkung führt.

Beruft sich die Klägerin auf eine Behinderung, muss nach den besonderen Vorgaben des Behinderteneinstellungsgesetzes ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Dies hat die Klägerin nicht getan.

Der OGH weist im Ergebnis die außerordentliche Revision zurück.

OGH, 29. September 2015, 8 ObA 62/15y