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Elisabeth David - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag
Sonderbetreuungszeit
Regelung bis zum 31. Oktober 2020
Bereits im März 2020 wurde im Zuge der Schließung der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen eine so genannte Sonderbetreuungszeit (= Dienstfreistellung bei voller Entgeltfortzahlung nach dem Ausfallsprinzip) eingeführt. Die Maßnahme wurde mittlerweile mehrmals verlängert, jeweils mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie während der COVID-19-Krise zu erleichtern. So sah die Novelle zum Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz vom März 2020 (§ 18b AVRAG) vor, dass Dienstgeber und Dienstnehmer eine derartige Sonderbetreuungszeit im Einvernehmen im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren können, wenn folgende Voraussetzungen vorlagen: