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Ihre Suche nach betriebsrat lieferte 21 Ergebnisse.
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Betriebsrat
Der Betriebsrat ist das geschäftsführende und vertretende Organ der Arbeitnehmerschaft. Es liegt in seinem Aufgabenbereich, die Interessen der Belegschaft in wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Belangen zu vertreten.Nicole Landsmann - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 293412 -
Europäischer Betriebsrat
Durch Umsetzung der Richtlinie der EG 94/45 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates in §§ 171 ff ArbVG wurde die Bestellung eines europäischen Betriebsrates in grenzüberschreitenden Unternehmen und Unternehmensgruppen eingeführt.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260520 -
Gemeinsamer/Getrennter Betriebsrat
Getrennte Betriebsräte für Arbeiter und Angestellte können die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats beschließenRosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254361 -
Funktionsdauer des Betriebsrates
Die Funktionsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272286 -
Kundmachung über die Wahl des Betriebsrates
Kundmachung über die Wahl des Betriebsrates. Der Wahlvorstand erstellt anhand des Arbeitnehmerverzeichnisses die Wählerliste. In diese sind alle Arbeitnehmer aufzunehmen, die das aktive Wahlrecht haben.WEKA (red) | Muster | Erklärung | doc | 86,00 kB | Dokument-ID: 279648 -
Betriebsrat in der Europäischen Gesellschaft
Aufgrund der unmittelbar anwendbaren EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft wurden der Belegschaftsvertretung in §§ 208 ff ArbVG besondere Informations- und Mitwirkungsrechte hinsichtlich der Führung der SE eingeräumt.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255728 -
Allgemeine Befugnisse des Betriebsrates
Dem Betriebsrat kommt das Recht auf Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Rechtsvorschriften zu. Er hat die Pflicht, die Einhaltung der Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen und zu kontrollieren.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272291 -
Mitwirkung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten
Dem Betriebsrat kommen gegenüber dem Betriebsinhaber Informations- und Beratungsrechte und das Recht zur Intervention in Hinblick auf die Einstellung von Arbeitnehmern zu.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272297 -
Mitwirkung des Betriebsrates im wirtschaftlichen Bereich
Dem Betriebsrat ist automatisch jedes Jahr eine Kopie des Jahresabschlusses des Unternehmens samt Anhang spätestens einen Monat nach dessen Erstellung zu übermitteln.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272299 -
Mitwirkung des Betriebsrates im sozialen Bereich
Der Betriebsrat hat das Recht auf ehest mögliche Information über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung vom Betriebsinhaber.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272294 -
Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Betriebsrates
Niederschrift konstituierende Betriebsratessitzung iSd § 66 ArbVG. Die Bekanntmachung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder erfolgt mittels Anschlag im Betrieb.WEKA (red) | Muster | Beschluss | doc | 54,00 kB | Dokument-ID: 279681 -
Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder
Das Gesetz bezeichnet die Tätigkeit als Betriebsrat als Ehrenamt. Damit soll klargestellt werden, dass die Ausübung der Betriebsratsfunktion von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu unterscheiden ist.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272283 -
Betriebsausschuss
In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten bestehen, wird ein Betriebsausschuss durch die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten gebildet.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244374 -
Konzernvertretung
Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kennt keinen eigenen Konzernbetriebsrat. Für Konzerne besteht jedoch die Möglichkeit der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft der Betriebsräte im Konzern.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258784 -
Betriebsversammlung
Die Betriebsversammlung ist die Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs und stellt das Basisorgan für alle weiteren Organe der Belegschaft, wie zB Wahlvorstand, Betriebsrat etc dar.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272252 -
Verzeichnis der WahlkartenwählerInnen
Verzeichnis der WahlkartenwählerInnen bei der Wahl des Gemeinsamen Betriebsrates einer Firma, die zur Brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind – Formular.WEKA (red) | Muster | Formular | doc | 70,50 kB | Dokument-ID: 279679 -
Betriebsratswahl
Die Wahl des Betriebsrates ist ausführlich in den §§ 9–36 Br-WO geregelt. Außerdem findet sich eine ausführliche Regelung der Wahl im ArbVG. Für die Durchführung der Wahl ist der Wahlvorstand zuständig, der in der Betriebsversammlung gewählt wird.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272280 -
Jugendvertrauensrat
Jugendliche Arbeitnehmer iSd ArbVG sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diese Arbeitnehmergruppe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 123 ArbVG Organe der Arbeitnehmervertretung zu bilden.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246748 -
Zentralbetriebsrat
Gemäß § 40 Abs 4 ArbVG ist ein Zentralbetriebsrat zu bilden, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272309 -
Betriebsratsfonds
Betriebsratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Um diese Kosten zu decken, gibt es den Betriebsratsfonds.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272249 -
Betrieb, Arbeitsstätte, Belegschaft
Das Vorliegen eines „Betriebes” ist Voraussetzung für die Bildung von Belegschaftsorganen. Darunter versteht man eine Arbeitsstätte, die organisationstechnisch betrachtet eine Einheit darstellt. Eine wirtschaftliche Einheit ist nicht erforderlich.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272251