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Andreas Gerhartl | News | 02.09.2020
Beginn des Arbeitsjahres für Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Für die Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist der Beginn des Arbeitsjahres entscheidend. Der OGH entschied, dass dies auch dann der erste Tag des Angestelltenverhältnisses ist, wenn unmittelbar zuvor ein Lehrverhältnis liegt.
Dauer der Entgeltfortzahlung
Nach § 8 Abs 1 AngG behält der Angestellte im Krankheitsfall seinen Anspruch auf das Entgelt für die Dauer von mindestens sechs Wochen. Bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses erhöht sich dieser Anspruch auf bis zu zwölf Wochen (nach 25jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses). Durch je weitere vier Wochen besteht Anspruch auf das halbe Entgelt.
Bei wiederholter Erkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres besteht der Anspruch insoweit, als er nicht bereits ausgeschöpft wurde. Es kommt daher für die Bemessung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf den Beginn des Arbeitsjahres (und somit des Angestelltenverhältnisses) an.
Die beim selben Arbeitgeber absolvierte Lehrzeit ist aber nicht in den Anwartschaftszeitraum einzurechnen, sodass das Arbeitsjahr nicht mit dem ersten Tag des Lehrverhältnisses, sondern dem ersten Tag des Angestelltenverhältnisses beginnt, da die Einrechnung von Vordienstzeiten für die Ermittlung dienstzeitabhängiger Ansprüche grundsätzlich nichts am Lauf eines Arbeitsjahres ändert.
Beginn des Arbeitsjahres
Eine unmittelbar vorangegangene Lehrzeit lässt daher den Beginn des Arbeitsjahres gem § 8 Abs 1 AngG unverändert. Zum einen sind Lehrverhältnisse gem § 5 AngG generell vom Geltungsbereich des AngG ausgenommen. Beim Übertritt vom Lehrverhältnis in das Angestelltenverhältnis beginnt der Anspruch nach § 8 Abs 1 AngG daher neu und unabhängig davon, ob der nach § 17a BAG zur Verfügung stehende Entgeltfortzahlungszeitraum im vorangegangenen Lehrverhältnis bereits ausgeschöpft war.
Zweitens ist das Lehrverhältnis bei Beginn der Weiterbeschäftigungszeit beendet, ohne dass eine Anordnung über die arbeitsrechtliche Qualifikation des danach zu begründenden Arbeitsverhältnisses getroffen wird. Durch die Verpflichtung, den ausgelernten Lehrling für drei Monate im Betrieb weiterzuverwenden, wird daher keine Änderung des maßgeblichen Stichtags bewirkt.
Umstellung auf Kalenderjahr
Der OGH hielt überdies fest, dass ein vom Arbeitsjahr abweichender Anspruchszeitraum für die Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 9 AngG nicht durch Einzelvereinbarung, sondern nur durch KollV oder Betriebsvereinbarung und überdies nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres festgelegt werden kann.
Die in der Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob Vordienstzeiten eines Lehrverhältnisses auf die Dauer der Dienstzeit iSd § 8 AngG anzurechnen sind, wurde vom OGH im konkreten Fall nicht behandelt, da sie nicht entscheidungsrelevant war.
OGH 27.05.2020, 8 ObA 31/20x
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