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WEKA (epu) | News | 08.02.2018
Entlassung eines Oberarztes wegen Bekanntgabe von Patientendaten in einer Gerichtsverhandlung
Ein Arzt focht seine Kündigung gerichtlich an – und verlas in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz, welcher persönliche und medizinische Patientendaten enthielt. Noch am selben Tag erfolgte die Entlassung.
Sachverhalt
Nachdem einem Oberarzt wegen Mobbings gekündigt worden war, focht dieser die Beendigung mit der Begründung an, der wahre Kündigungsgrund seien seine Äußerungen zu Missständen in der Patientenversorgung und zu Behandlungsfehlern. Zur Verdeutlichung enthielt sein Schriftsatz eine Schilderung mehrerer Sachverhalte inklusive der Namen sowie Geburts- und Operations- bzw Behandlungsdaten von Patienten sowie medizinischen Zusammenhängen. Die Klinik drohte ihm jedoch die Entlassung an, sollte er das Schriftstück in der mündlichen Verhandlung vorlesen, da die Details dadurch öffentlich würden und damit eine Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht vorliege. Auch klärte der Richter den Kläger über die mangelnde rechtliche Notwendigkeit eines Vortrags auf und dahingehend, dass er auch „das Vorbringen später erstatten müsse und solle“. Der Vortrag erfolgte dennoch – und mit Schreiben vom selben Tag auch die Entlassung.
Gefährdung der Belange des Dienstgebers
Das Dienstverhältnis zwischen Arzt und Klinik unterlag dem (Tiroler) Landesbedienstetengesetz (LBedG), nach dessen § 75 Abs 2 lit b eine Entlassung durch den Dienstgeber zulässig ist, wenn der Vertragsbedienstete „sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers als unwürdig erscheinen lässt“.
Vertrauensunwürdigkeit liegt vor, wenn vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens seitens des Dienstgebers objektiv die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass der betreffende Arbeitnehmer seine Belange gefährdet. Dazu muss das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert sein, dass eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist.
Preisgabe von Patientendaten nur in Ausnahmefällen
§ 54 Abs 1 ÄrzteG normiert die ärztliche Verschwiegenheit über Geheimnisse, die in Ausübung des Berufs anvertraut oder bekannt geworden sind. Z 2 leg cit in der (im konkreten Fall anzuwendenden) Fassung vor der Novelle zum ÄrzteG BGBl I Nr 25/2017 sah eine Ausnahme zum „Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege“ vor, sofern die Offenbarung „nach Art und Inhalt“ unbedingt erforderlich sei. Im vorliegenden Fall war die Preisgabe der Patientendaten in nicht anonymisierter Formgerade nicht unbedingt erforderlich. Besonders die Verletzung einer Geheimhaltungspflicht rechtfertigt aber entsprechende Befürchtungen des Dienstgebers auch für die Zukunft.
OGH 28.11.2017, 9 ObA 118/17v