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WEKA (aga) | News | 10.04.2012
Langer Krankenstand als Kündigungsgrund
Sind überhöhte Krankenstände ein Kündigungsgrund oder können auch Krankenstände als personenbezogene Kündigungsrechtfertigungsgründe (§ 105 ArbVG) herangezogen werden?
Die Rechtsprechung zur Dienstunfähigkeit kann für die Beurteilung überhöhter Krankenstände als personenbezogener Rechtfertigungsgrund für eine wesentliche Interessen beeinträchtigende Kündigung durchaus als Richtschnur herangezogen werden.
Ein ununterbrochener Krankenstand von 8 Monaten nach einem Arbeitsunfall wird zB üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen (8 ObA 25/02p), ebenso laufende Krankenstände im Ausmaß von rund 27 % der möglichen Arbeitszeit (9 ObA 120/91) oder Krankenstände im Ausmaß von 126 Krankentagen, wenn auch in Zukunft mit derartigen wiederholten Krankenständen zu rechnen ist (9 ObA 31/94).
Auch mehrmalige Krankenstände in der Dauer von 7 Wochen pro Jahr rechtfertigen eine Kündigung (8 ObA 9/08v). Eine starre Grenze für überhöhte Krankenstände in Bezug auf deren Häufigkeit und Dauer besteht nicht (8 ObA 103/06).
Kommen überhöhte Krankenstände als Kündigungsrechtfertigungsgrund in Betracht, so muss der Arbeitgeber eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anstellen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungszeitpunkt zu erstellen ist (8 ObA 48/08d). Die Zukunftsprognose hängt außer von Häufigkeit und Dauer der bisherigen Krankenstände auch wesentlich von der Art der Erkrankung samt deren Ursache und der zumutbaren Krankenbehandlung ab.