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WEKA (mpe) | News | 04.12.2015
Der Busfahrer mit dem rosafarbenen Haarband
Wer als Buslenker im öffentlichen Verkehr beschäftigt ist, sollte auf die Wahl seines Haarbandes achten. Ist der Weisung des Dienstgebers, ein rosafarbenes Haarband durch ein weniger auffallend gefärbtes zu ersetzen, Folge zu leisten?
Sicher net!
Der Beklagte ist seit 2009 als Kraftfahrer im städtischen Linienverkehr beschäftigt und seit Anfang Juni 2014 in Elternteilzeit. Bis Juni 2014 band der Beklagte seine langen Haare mit einem schwarzen Haarband zu einem Pferdeschwanz. Seit diesem Zeitpunkt wurde das schwarze durch ein rosafarbenes Haarband abgelöst, welches auch im Dienst getragen wird. Der Beklagte erhielt daraufhin die Weisung, das Haarband abzunehmen, worauf dieser erwiderte „Sicher net!“. In der Folge wurde er von der Klägerin vom Dienst suspendiert.
Vor Gericht begehrte die Klägerin die Zustimmung zur geplanten Kündigung des Beklagten, welcher sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht nachkamen.
Interessensabwägung
Aufgrund der Elternteilzeit kommt dem Beklagten der Kündigungs- und Entlassungsschutz des § 8f Abs 1 VKG zu. Der Beklagte hat nach Ansicht des OGH jedoch kein Verhalten gesetzt, welches die Zustimmung zu einer Kündigung rechtfertigen würde.
Im Zusammenhang mit individuellen Weisungen des Arbeitgebers, welche die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers berühren (§ 16 ABGB und Art 8 EMRK) – hier das äußere Erscheinungsbild betreffend – ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.
Auch im dienstlichen Bereich hat der Arbeitnehmer eine Privatsphäre, die es ihm gestattet, zB seine Kleidung sowie seine Haartracht frei zu wählen. Eine Grenze ist zu ziehen, wenn das Äußere des Arbeitnehmers von weiten Bevölkerungskreisen als unkorrekt oder unseriös wahrgenommen wird und somit erwarten lässt, dass der Arbeitnehmer bei der Dienstausübung nicht ernst genommen bzw ihm das erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird.
Da es dem klagenden Verkehrsunternehmen darum geht, dass der Kläger kein rosafarbenes Haarband trägt, greift sie mit dieser Einzelanweisung in dessen Persönlichkeitsrechte ein. Für den OGH liegen keine betrieblichen Interessen vor, welche im Verhältnis zu den beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten überwiegen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Fahrgäste an der Professionalität oder Seriosität des im öffentlichen Verkehr tätigen Buslenkers zweifeln sollten, nur weil dieser ein farblich auffallendes Haarband trägt. Angaben, wonach Kunden wegen des rosafarbenen Haarbandes nicht mit dem vom Beklagten gelenkten Linienbus mitgefahren wären, liegen ebenfalls nicht vor.
Die gesellschaftliche Vorstellung von „angemessener Bekleidung“ unterliegt naturgemäß dem Wandel der Zeit. Allgemein gültige Aussagen sind daher kaum möglich. Der Eingriff des Arbeitgebers in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers setzt sehr gute Gründe voraus. Diese sind hier nicht auszumachen.
Der OGH gab der Revision des Beklagten daher Folge.
OGH 24. September 2015, 9 ObA 82/15x