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WEKA (aga) | News | 02.02.2012
Änderungskündigung eines behinderten Arbeitnehmers
Die (Änderungs-)Kündigung eines Behinderten ist an die Zustimmung des Behindertenausschusses gebunden. Die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, liegt im freien Ermessen der Behörde.
Änderungskündigung
Im Falle einer Gehaltsreduktion hat die Behörde zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen (ohne Gehaltsreduktion) oder dem Dienstnehmer die Gehaltsreduktion eher zugemutet werden kann.
Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen ist von der Behörde grundsätzlich jedoch nicht zu überprüfen. Es ist aber eine Beurteilung notwendig, ob die beabsichtigte Rationalisierungsmaßnahme tatsächlich die erwünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens erzielt. Der Beweis der wirtschaftlichen Betriebsbedingtheit der Kündigung wird dann nicht erbracht, wenn die Rationalisierungsmaßnahme (zB eine Gehaltsreduktion) lediglich gegenüber einem Arbeitnehmer gefordert wird.
Ebenso wie es der Behörde nicht zukommt, im Verfahren nach § 8 BEinstG die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen zu prüfen, kommt ihr auch nicht die Aufgabe zu, eine Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten eines Unternehmens vorzunehmen, solange diese nicht offensichtlich sind. Die Behörde hat von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (VwGH 2011/11/0139, 30.09.2011)
Weitere Infos: Kündigungs- und Entlassungsschutz von Mitarbeitern mit Behinderung