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WEKA (api) | News | 11.06.2018
Krankenstand während eines einseitig angeordneten Zeitausgleichs?
In einer aktuellen OGH-Entscheidung ging es um die Frage, ob eine Krankheit oder ein Unfall des Arbeitsnehmers Auswirkungen auf einen vom Arbeitsgeber einseitig verordneten Zeitausgleich hat.
Sachverhalt
In casu legte der Dienstgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung einseitig einen Zeitausgleich für seine DienstnehmerInnen fest. Der Zeitausgleich resultierte aus Überstundenarbeit oder Mehrarbeit bzw beruhte auf einem Anspruch nach der Nachtschwerarbeitsnovelle.
Nun klagte ein Zentralbetriebsrat auf Feststellung, dass ein solcher vom Dienstgeber einseitig festgelegter Zeitausgleich, nicht als konsumiert zu gelten hat, sollte während des Zeitausgleichs eine Arbeitsverhinderung aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls bestehen. Diese Zeit solle keine Auswirkungen auf das Zeitausgleichsguthaben haben.
Das Berufungsgericht vertrat die Meinung, dass eine Erkrankung oder ein Unfall den Verbrauch von Zeitausgleich für Überstunden nicht beeinflusse.
Krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nur bei bestehender Arbeitspflicht
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH kann eine Krankheit oder ein Unfall nur dann für eine Arbeitsverhinderung sorgen, wenn der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Zeitfenster zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. Dementsprechend sei nicht die Krankheit im Zeitausgleichszeitraum für den Entfall der Arbeitsleistung verantwortlich, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeit. Erkrankungen oder Unfälle während eines Zeitausgleichs haben daher keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
Auch für den Fall des einseitig angeordneten Zeitausgleichs gilt, dass in dem Zeitraum für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht besteht und somit eine Krankheit oder ein Unfall keine Auswirkungen auf den Verbrauch des Zeitausgleichs haben.
Eben jener Grundsatz gilt auch für das erworbene Zeitguthaben nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, denn in einem solchen Fall besteht ebenso keine Arbeitsverpflichtung und die Ersatzruhe für den Nachtdienst stellt nach der ständigen Rechtsprechung kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft dar.
OGH 27.02.2018, 9 ObA 10/18p
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