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WEKA (api) | News | 08.10.2018
Löst die mehrfache Verständigung des Betriebsrates im selben Kündigungsfall die Wochenfrist erneut aus?
In einer aktuellen OGH-Entscheidung ging es um die Frage, ob die Wochenfrist, die der Betriebsrat zur Stellungnahme in Hinsicht auf eine geplante Kündigung hat, durch eine spätere neuerliche Verständigung von Neuem zu laufen beginnt.
Im Anlassfall wurde das Dienstverhältnis der Klägerin durch die Beklagte am 18.11.2016 gekündigt. Der Betriebsratsvorsitzende wurde bereits am 27.10.2016 von der geplanten Kündigung der Klägerin unterrichtet, wobei zu dem Zeitpunkt noch kein konkreter Kündigungstermin vorgesehen war. Als dieser am 16.11.2016 von dem genauen Kündigungsdatum erfuhr, erteilte er unter Absprache mit den übrigen Betriebsräten einen Tag später die Zustimmung zu dieser Kündigung. Die Revision der Klägerin richtete sich danach gegen die Annahme einer fristgerechten Zustimmung des Betriebsrates und sie begehrte, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit als rechtsunwirksam zu erklären.
Zustimmung des BR zu einer Kündigung verhindert Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit
Vor einer Kündigung hat der Betriebsinhaber gem § 105 Abs 1 ArbVG den Betriebsrat zu verständen, der dazu innerhalb einer Woche Stellung nehmen kann. Im Falle einer fristgerechten ausdrücklichen Zustimmung, ist eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nicht mehr möglich, was auch als Sperrecht des Betriebsrates bezeichnet wird. Dies soll die Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft sicherstellen, wobei sowohl die Interessen der einzelnen Person, als auch die der gesamten Belegschaft berücksichtigt werden sollten.
Die Verständigung des Betriebsrates muss kein konkretes Kündigungsdatum enthalten, da es sich um eine rein inhaltliche Kontrolle handelt. Erfolgt die Verständigung jedoch schon bei allgemeinen Gesprächen, ohne eine konkrete Person im Auge zu haben, ist dies noch nicht als eine Verständigung nach § 105 Abs 1 ArbVG zu sehen, da auch das Gesetz von einer „konkret beabsichtigten Kündigung“ spricht. Zwischen der Verständigung des Betriebsrates und der tatsächlichen Kündigungserklärung muss daher ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen, der dann vorliegt, wenn es sich um einen Kündigungsfall handelt und diese innerhalb von wenigen Wochen erfolgt.
Erneute Verständigung des BR im selben Kündigungsfall löst keine neuerliche Wochenfrist aus
Die Wochenfrist des § 105 Abs 1 ArbVG ist als eine nicht verlängerbare Höchstfrist anzusehen, sodass eine verspätete Stellungnahme unwirksam ist. Würde man diese Frist bei einer wiederholten Verständigung des Betriebsrates erneut beginnen lassen, könnte eine bereits kommunizierte Stellungnahme revidiert werden, was dem Zweck der Höchstfrist und dem Vertrauen in die Entscheidungen des Betriebsrates entgegenlaufen würde.
Da im Anlassfall der Betriebsrat schon am 27.10.2016 von der konkret geplanten Kündigung erfahren hatte, löste genau dieser Moment die einwöchige Frist zur Beratung und Stellungnahme des Betriebsrates aus. Die Kündigung am 18.11.2016 stand in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser Verständigung, sodass ein einziger Kündigungsfall vorlag. Durch die verspätete Stellungnahme des Betriebsrates wurde daher keine Anfechtungssperre wegen Sozialwidrigkeit bewirkt. Somit kann in diesem Fall die Kündigung von der Klägerin (der Gekündigten) wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.
OGH 28.06.2018, 9 ObA 30/18d
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